Insolvenzen Gesellschaften Thomas Cook

Thomas Cook ist pleite - Was ist mit meinem Urlaub?

Der älteste Reiseveranstalter der Welt ist insolvent. Am 23.09.2019 geht durch den offiziell eingereichten Insolvenzantrag ein langes Kapitel der Urlaubsunternehmungen zu Ende. Am 25.09.2019 folgten der Muttergesellschaft auch ihre deutschen Tochtergesellschaften Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, indem sie bei den zuständigen Insolvenzgerichten ebenfalls Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht haben. Zwischenzeitlich haben die deutschen Töchter, die ihre Reisen auch unter Thomas Cook Signature, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin angeboten haben, ihren regulären Geschäftsbetrieb eingestellt. 

Was Urlauber nun wissen müssen:

Die Insolvenzen der Reiseveranstalter hinterlassen bei den betroffenen Urlaubern viele Fragen. Was passiert mit meinen bereits gebuchten und ggf. bezahlten Urlaub? Wie geht es weiter, wenn ich bereits im Urlaub bin? Was sind die nächsten Schritte?

 

Ich bin bereits im Urlaub

Betroffene einer Pauschalreise: Betroffene Urlauber, die bereits im Urlaub sind und nicht wissen, wie sie zurückkommen werden, sollten sich an die Reiseleitung vor Ort wenden. Der Reiseveranstalter hat diese über die nächsten Schritte zu informieren. Zudem sollten sich die betroffenen Urlauber an den Reiseveranstalter und den Reiseinsolvenzversicherer, die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland wenden. 

Der Reiseveranstalter ist gesetzlich verpflichtet, die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Daher sollten die Urlauber nicht selbst die Rückreise organisieren, sondern in Absprache mit dem Reiseveranstalter und dem Reiseinsolvenzversicherer. Andernfalls könnte es zu Problemen kommen, das verauslagte Geld zurückzuerhalten. Der Reiseinsolvenzversicherer hält weitere Informationen zum weiteren Vorgehen über seinen zwischenzeitlich beauftragten Dienstleister KAERA AG, www.kaera-ag.de, vor.

Betroffene einer Einzelbuchung: Für Betroffene, die nur eine Einzelleistung gebucht und gezahlt haben, liegen die Verhältnisse anders. Für sie tritt kein Reiseinsolvenzversicherer ein. Ihnen bleibt nur, die Kosten zur Insolvenztabelle anzumelden. 

Das Hotel will Geld von mir

Bereits häufig kam es vor, dass im Urlaubsort gebuchte Hotels oder andere Unterkünfte die Urlauber "auf die Strasse" setzten oder die Kosten von den Urlaubern für die Übernachtungen erneut verlangten. Es kam auch vor, dass die Urlauber nicht vom Hotelgelände gelassen worden sind, ehe sie nicht "Nachzahlungen" geleistet haben. Dieses Vorgehen ist rechtlich unzulässig. Die Hotelbetreiber haben keinen Vertrag mit dem Urlauber, sondern mit dem Reiseveranstalter. Nachzahlungen sind daher unrechtmäßig, da die Hotelbetreiber keine Ansprüche gegenüber den betroffenen Urlaubern geltend machen können.

Sollten Sie in diese Situation kommen, dann verlangen Sie vom Hotelbetrieb eine Bestätigung, dass der Reiseveranstalter die Rechnung für die Übernachtungen nicht gezahlt hat. Zudem lassen Sie sich eine Rechnung für den gezahlten Betrag geben. Diese Rechnung kann anschließend beim Reiseinsolvenzversicherer eingereicht werden.

Die Reise wurde abgesagt. Wie bekomme ich meine bereits gezahlten Reisepreis zurück?

 Betroffene Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, können sich an den Reiseinsolvenzversicherer wenden und ihren Reisepreis von diesem erstattet verlangen. Ob jedoch eine vollständige Erstattung gewährleistet werden kann, bleibt abzuwarten. Die Reiseinsolvenzversicherungsleistung für die deutsche Thomas Cook GmbH auf insgesamt EUR 110 Millionen pro Geschäftsjahr begrenzt. 

Anders verhält es sich bei Kunden, die bei den insolventen Reiseveranstaltern Einzelleistungen gebucht und bezahlt haben. Hier tritt keine Reiseinsolvenzversicherung ein. 

Eine andere Möglichkeit besteht aber auch, dass bereits gezahltes Geld wieder zurückgeholt wird. Bei der Lastschrift geschieht dies durch einen Widerruf, der bis zu acht Wochen nach Abbuchung gegenüber dem Kreditinstitut erklärt werden kann. Bei Zahlung mit der Kreditkarte kann das sogenannten chargeback-Verfahren angewandt werden. Die Rückforderung läuft über das Kreditkarteninstitut ab. Aber Achtung: Soweit der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreis verpflichtet ist, hat er unverzüglich nach Rücktritt zu leisten. Stammt der Rückerstattungsanspruch aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dann ist dies eine Insolvenzforderung und der Insolvenzverwalter kann den "zurückerstatteten" Reisepreis wieder zurückfordern.


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